Braucht eine GmbH eine Produkthaftpflichtversicherung

Braucht eine GmbH eine Produkthaftpflichtversicherung?

„Brauchen wir als UG oder GmbH eine Produkthaftpflichtversicherung? Als GmbH haften wir doch sowieso nur mit dem Betriebsvermögen.“

So oder so ähnlich verläuft so manches Gespräch zur Sinnhaftigkeit einer Versicherung zum Schutz der Produkte, des Unternehmens oder des Managements.

Ich möchte dem folgende Aussage entgegenhalten: Alle Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH oder UG trifft die Produkthaftung auch privat!

Jede GmbH braucht daher eine Betriebs- und Produkthaftpflicht UND eine D&O-Versicherung!

Wie das? Die persönliche Haftung führt über § 43 GmbHG „Haftung der Geschäftsführer“

„(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“

Gegenüber Außenstehenden haftet das Management u.a. nach §823 BGB bei Rechtsverletzung eines anderen. Die sogenannte Außenhaftung geht noch weiter – kann der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Vorwurf der Verletzung von:

  • Gesetzlichen Pflichten
  • Vertraglichen Pflichten
  • Rechtsgütern (§ 823 Abs. 1 BGB)
  • Schutzgesetzen (z. B. Produktsicherheitsgesetz)

gemacht werden, so trifft sie und ihn die Produkthaftung am Ende auch persönlich.

Die Rechtsprechung legt höchste Ansprüche an die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Der Nicht-Abschluss einer allgemein üblichen Versicherung, wie z. B. die Produkthaftpflichtversicherung, dürfte in aller Regel als Obliegenheitsverletzung angesehen werden.

Bringt eine GmbH z. B. Produkte als Hersteller oder Quasi-Hersteller in den Verkehr, und wird dann durch ein Produkt ein Mensch ernsthaft verletzt, so muss die GmbH für den Schaden aufkommen. Die Haftung ergibt sich dabei mindestens aus der Produkthaftung.

Beträgt die Schadensumme z. B. 100.000 € und ist die GmbH damit zahlungsunfähig oder überschuldet, so muss sie Insolvenz anmelden.

Die geschädigte Person, die vielleicht eine Rechtsschutzversicherung im Rücken hat, wird nun gegen das Management persönlich vorgehen.

Sollte die Geschäftsleitung der GmbH z. B. aus mehreren Personen bestehen und hat nur einer den Abschluss der Versicherung vergessen, obwohl alle anderen eine Versicherung befürwortet hatten, so spielt das keine Rolle!

Alle haften solidarisch füreinander, egal wer den Fehler begangen hat!

Fazit: Nur die Haftung der GmbH ist beschränkt Die Haftung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist immer persönlich, solidarisch und voll mit dem gesamten Privatvermögen!

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