Konventionelle oder Erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung für Hersteller, Händler und Importeure von E-Scootern und Akkus

Hier geht es zum Angebot für Ihre Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung

Bei E-Scootern und Akkus sind die Themen „Qualität und Qualitätssicherung“ von wichtigster Bedeutung!

Unser umfassendes Konzept zur Erweiterten Produkthaftpflichtversicherung deckt Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und Produktvermögensschäden von Dritten (B2C und B2B) ab, die Ihr Unternehmen in Anspruch nehmen.

Unser Konzept bietet einen kompletten Schutz für Ihren gesamten Betriebs-, Produkt- und Lieferbereich einschließlich aller betriebs- und branchenüblichen Risiken.

Der Versicherungsschutz beinhaltet 1) die Prüfung der Haftungsfrage, 2) die Abwehr unberechtigter Forderungen und 3) die Befriedigung der berechtigten Ansprüche.

Beispiel:

Sie importieren aus einer taiwanesischen Fabrik neuartige E-Scooter für den europäischen Markt.
Leider kommt es zu einem Unfall bei einem Ihrer Abnehmer, weil die Wanddicke einzelner Teile zu dünn bemessen wurde und unter Belastung nicht funktionierten.
Es kommt heraus, das während des Herstellungsverfahrens einige Teile aussortiert wurden, deren Wandung 1 mm dicker als bestellt ausgefallen war. Nach einem Schichtwechsel gerieten diese Kfz-Teile jedoch wieder in die weitere Produktion…

…Durch den Unfall entsteht in der Folge auch ein Reputationsschaden! Sie und Ihre Abnehmer müssen kommunizieren und klarstellen, wie es zum Unglück kam und was sie tun, um solche Schäden für die Zukunft zu vermeiden.

Wir haben doch eine Betriebshaftpflichtversicherung – deckt diese nicht alles ab?

Die konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht alle Haftungsrisiken aus der Herstellung und Lieferung von Produkten ab!

Insbesondere in älteren Verträge wird gelegentlich der trügerische Eindruck erweckt, dass das Produkthaftpflichtrisiko mitversichert sei.

In der Praxis werden die Deckungslücken der Betriebshaftpflichtversicherung besonders deutlich, wenn Schäden eintreten, die rein dem Vermögensschadenbereich zuzuordnen sind. Also Schäden, die formal juristisch keine Sachschäden sind.

Wieso brauchen auch Händler, onlineshops und Importeure eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung?

Sie sind „nur“ Händler? Sie betreiben „nur“ einen onlineshop?

Sie brauchen also keine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung?

Irrtum!!!

Die Haftung für Schäden durch mangelhafte Produkte trifft immer auch alle Händler und alle onlineshops.

Angebotsanfrage zur Erweiterten Produkthaftpflichtversicherung

Absicherung des Rückrufkostenrisikos – Erweitern Sie Ihren Versicherungsschutz

Über eine individuelle Police sind Vermögensschäden versicherbar, wenn ein Rückruf durchgeführt wurde.

Gründe sind festgestellte oder nach objektiven Tatsachen (z. B. Stichprobenbefunde) vermutete Mängel von Erzeugnissen oder aufgrund behördlicher Anordnung zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden.

Versicherbar sind der Fremdrückruf und/oder der Eigenrückruf.

Informationen über konkrete aktuelle Rückrufaktionen sind im Internet abrufbar unter: www.produktrueckrufe.de

Beim Rückruf von vielleicht gefährlichen Produkten geht es nicht um Schadenersatz, sondern um Schadenverhütung. Gesetzliche Vorschriften, die den Hersteller oder Händler zum Rückruf verpflichten, sind daher dem Recht der Gefahrenabwehr zuzurechnen.

Der BGH stellt in seinen Urteilen immer wieder klar, dass die Sicherungspflichten eines Herstellers und Quasi-Herstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produktes enden: „Der Hersteller ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren. Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch Ihr Zeitpunkt wesentlch durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind. Erst recht treffen den Händler solche Pflichten, sobald er erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist.“

Fazit: Für Hersteller besteht die Pflicht zum Rückruf von gefährlichen Produkten und auch die Tragung der dadurch verursachten Kosten.

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Deckungsinhalte der Erweiterten Produkthaftpflichtversicherung

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