1. Können Sie bitte die Relevanz der D&O bei Ein-Personen-GmbH´S im Insolvenzfall vertiefen?

Antwort: Bei der 1-Personen GmbH gibt es aufgrund des Umstandes, dass man nur eine Leitungsperson und einen Alleingesellschafter hat, keine Haftung im Innenverhältnis, so dass man sich die Frage stellen kann, ob dann eine D&O Versicherung sinnvoll ist, da ja nur die realistische Möglichkeit einer Inanspruchnahme von außen besteht. Die mit weitem Abstand meisten Außenansprüche werden im Insolvenzfall geltend gemacht. In diesem Fällen durch den Insolvenzverwalter. Insofern bietet eine D&O Versicherung für eine 1-Personen GmbH einen Schutz im Falle der Inanspruchnahme durch
einen Insolvenzverwalter.

2. Die D&O-Versicherung soll ja primär die versicherte Person und ihr Privatvermögen schützen, aber die Erwartungshaltung des Unternehmens, das die Prämie zahlt ist hoch – die Versicherung soll auch zum Bilanzschutz leisten. Insbesondere auch dann, wenn es eine „freundliche Inanspruchnahme“ ist, also der Geschäftsführer nicht gekündigt wurde o.ä. Wie wird die D&O dem gerecht?

Antwort: Gerade bei solchen Szenarien trennt sich in Sachen Schadenbearbeitung oftmals die Spreu vom Weizen. Auch in solchen Fällen muss selbstverständlich geprüft werden, ob eine Pflichtverletzung besteht, die dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dies muss natürlich von der jeweiligen Schadenabteilung entsprechend an die Versicherungsnehmer kommuniziert werden und die Prüfung muss sehr zügig zu einem Abschluß gebracht werden.

3. Macht eine zusätzliche privat abgeschlossene D&O zur bestehenden Firmen D&O Sinn?

Antwort: Da kommt es sehr auf den Einzelfall an. Fakt ist, dass ich bei einer persönlichen D&O auch der Versicherungsnehmer bin und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten habe. Bei der klassischen D&O hat das Unternehmen diese Möglichkeiten, so dass eine latente Gefahr besteht, dass der Versicherungsnehmer den auf die versicherte Person bezogenen Versicherungsschutz einschränken lässt.

4. Versicherungsnehmer sollte der Entscheider sein, Beitragszahler das Unternehmen?

Antwort: Nicht ganz, es handelt sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Somit ist der Versicherungsnehmer und auch gleichzeitig der Beitragszahler das Unternehmen. Der Entscheider ist in diesem Fall die versicherte Person.

5. Werden auch Start-Up Unternehmen gezeichnet oder gelten, wie bei vielen Gesellschaften, auch eine Wartezeit von 24 Monaten?

Antwort: Im Rahmen des Antragsprozesses können derzeit noch Start-Ups versichert werden, dies allerdings nur unter Zugrundelegung der sogenannten Neugründungsrestriktionen. Diese beinhalten die Streichung, der Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist sowie die Aufnahme eines Insolvenzausschlusses.

6. Bedeutet „vorsorgliche Umstandsmeldung“, dass die versicherte Person eine „vorsorgliche Rechtsberatung“ in Anspruch nehmen kann, wenn er einen Entscheidungsfehler seinerseits
befürchtet?

Antwort: Sofern das hinter der Umstandsmeldung stehende Szenario in den Deckungsumfang der Bedingungen passt, können „vorbeugende Abwehrkosten“ in Anspruch genommen werden.

7. Zählen zum versicherten Personenkreis auch Personen nach § 30 BGB bei Vereinen?

Ja, sofern diese Sonderklausel mitversichert ist und es sich um Aufgaben handelt, die auch Vorstandsaufgaben sind.

8. In welcher Form benötigt ein angestellter Betriebsleiter eine D&O?

Antwort: Ich würde den angestellten Betriebsleiter als leitenden Angestellten verstehen. Somit würde
er unter die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung fallen. Diese ist bei weitem nicht so streng wie die
Haftung eines Leitungsorgans und bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit persönlich wohl tragbar. Bei grober Fahrlässigkeit haftet man oftmals in der Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Hier könnte eine D&O Versicherung vielleicht sinnvoll erscheinen.

9. Wie sollte der Versicherungsnehmer mit seinem Versicherungsmakler die Höhe der Deckungssumme bemessen. Welche Grundlage empfehlen Sie? Gibt es eine Faustformel?

Antwort: Es gibt Faustformeln, die meiner Meinung nach aber eher auf den gehobenen Mittelstand mit einem Umsatz jenseits von 50 Millionen realistisch Anwendung finden können. So spricht man in diesem Segment oftmals davon, dass die Deckungssumme 80-100% des Eigenkapitals sein sollte. Bei kleineren Mittelständlern landet man damit aber oftmals bei sehr niedrigen Deckungssummen, die das Haftungspotenzial nicht richtig erfassen. In diesen Fällen ist es meiner Meinung nach sinnvoller, sich an 20-100% des Umsatzes zu orientieren.

10. Ich hätte gern näher die Nichtanwendung einer vereinbarten Haftungsbeschränkung zugunsten
eines GmbH-Geschäftsführers bei einer Insolvenz und dadurch bedingte Schmälerung der Gläubigerinteressen erläutert. Wo finde ich die Regelung, dass die Gläubigerinteressen höher anzusetzen sind; wird durch eine solche Regelung nicht stets das Gläubigerinteresse geschmälert?

Antwort: Nach der Rechtsprechung des BGH sind weitgehende Haftungsbeschränkungen zugunsten
eines GmbH-Geschäftsführers, sei es als Ausschluss der Haftung für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen, sei es als Verkürzung der Verjährungsfrist oder sei es in Form einer Haftungsobergrenze, zulässig. Die Grenze zulässiger Haftungsbeschränkungen bilden die in § 43 Abs. 3 GmbHG genannten Kapitalschutzvorschriften. Hiernach kann die Haftung für Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen und für entgegen § 33 GmbHG erworbene eigene Geschäftsanteile nicht beschränkt werden. Da die gesetzlichen Regelungen für
unzulässige Zahlungen nach Insolvenzreife und für Verstöße der Liquidatoren gegen das Sperrjahr auf § 43 Abs. 3 GmbHG verweisen, sind auch solche Haftungsansprüche von der Haftungsbeschränkung auszunehmen.

11. Wenn ich eine GmbH versichere, sind dann neben dem Geschäftsführer auch automatisch andere Entscheider wie Prokuristen mitversichert ?

Antwort: Die Definition der versicherten Personen ist in den sehr guten Versicherungslösungen sehr breit. Hierunter fallen auch leitende Angestellte und Prokuristen sofern sie neben de Geschäftsführer in Anspruch genommen werden.

12. Bei mir persönlich stellt sich immer die Frage, soll ich für meinen Verein lieber eine D&O oder eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen. Wo überschneiden sich eventuell die beiden Versicherungsarten, oder benötigt man beide?

Antwort: Grundsätzlich werden Leitungs- und Aufsichtsorgane in der klassischen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Die Frage nach der Notwendigkeit einer D&O würde ich persönlich daher eher an dem Haftungspotential ausmachen, welches sich aus § 31a für Organe und aus § 31b BGB für Vereinsmitglieder ergibtergibt.

Dieser lautet wie folgt: § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern:

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre
Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei
der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob
ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz
eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so
können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

13. Nur noch einmal für mich zum Verständnis. Mit der D&O-Versicherung sichere ich einen internen Anspruch vom Unternehmen gegenüber der verantwortlichen Person / Organ ab und auch gegenüber einem externen Anspruchsteller?

Antwort: Das ist absolut korrekt!