Augen auf beim Wechsel der Produkthaftpflichtversicherung zum Jahresende – Schäden für bereits ausgelieferte Erzeugnisse sind nicht versichert

Zum Jahreswechsel werden nicht nur Kfz-Versicherungen gewechselt, sondern auch Gewerbeversicherungen. Worauf muss man achten, damit Ihre Produkthaftung auch zukünftig gut abgesichert ist?

Die Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung versichert unter anderem

  • Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
  • Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden
  • Aus- und Einbaukosten

Sehr wissenswert ist, dass Schäden durch Erzeugnisse, die vor Versicherungsbeginn ausgeliefert wurden, nicht automatisch, sondern nur mit besonderer Vereinbarung mitversichert sind.

Gleiches gilt auch für Ihre Produkte die von Abnehmern weiterbearbeitet, weiterverarbeitet sowie eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen werden.

Beispiel: Sie wechseln zum 1. Januar die Produkthaftpflichtversicherung von Anbieter X zu Anbieter Y. Im November liefern Sie Zutaten, die ihr Kunde im Dezember verarbeitet. Im Januar stellt man fest, dass die Produkte Ihres Kunden fehlerhaft sind, was auf Ihre mangelhafte Zulieferung zurückzuführen ist.

Und nun kommt das böse Erwachen: Ihre neue Versicherung Y wird die Deckung für den Schaden ablehnen, weil sogenannte Vorumsätze nur mit Sondervereinbarung mitversichert sind.

Darum prüfen Sie Ihre neue Police genau, wie Vorumsätze für bereits ausgelieferte Erzeugnisse mitversichert sind, am besten zusammen mit einem Spezialisten.


Definition Vorumsätze in der Erweiterten Produkthaftpflichtversicherung :
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden