Neue Produkthaftungsverschärfung im Kaufrecht nach § 439 (3) BGB trifft insbesondere Onlinehändler und Quasi-Hersteller

Nach § 439 (3) BGB muss der Verkäufer (z. B. Onlinehändler, Bauhandwerker) eines mangelhaften Produktes jetzt generell die erforderlichen Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache tragen.

Das gilt auch, wenn der Verkäufer Handwerker ist und seinem Kunden mangelhafte Materialien, die er einbaut oder anbringt, in Rechnung stellt.

Die Regelung galt bisher nur für Privatkunden und nun auch für Gewerbekunden. Bisher war die Regelung nur für den Verkauf an private Endverbraucher gültig (Verbrauchsgüterkauf).

Unerheblich ist auch, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft – er muss haften.

Aufgrund der Gesetzesänderung (§439 (3) BGB) existiert für viele Onlinehändler und Bauunternehmer eine neue Haftungssituation für Aus- und Einbaukosten. ABER: Die meisten Betriebe haben keinen Versicherungsschutz für dieses neue Risiko! Kaum ein Versicherer reagiert aktiv auf die Gesetzesanpassung und bietet seinen Kunden eine einfache Lösung!

Betroffen sind besonders Onlinehändler von verbaubaren oder anbringbaren Produkten, wie Autoteile, Baustoffe, Elektro, Farben, Tapeten und Bodenbeläge, Fliesen, Metall und Metallhalbzeug, Sanitär und Heizung, Schrauben, Stahl, technisches Material, etc..

Im Schadenfall nimmt die Versicherung des Bauhandwerkers den Vorlieferanten und letztlich dann immer den Quasi-Hersteller in Regress.