Welche Haftung gilt für meine Produkte – Produkthaftung oder Produzentenhaftung Was muss ich bei meiner Produkthaftpflichtversicherung beachten

Welche Haftung gilt für meine Produkte – Produkthaftung oder Produzentenhaftung? Was muss ich bei meiner Produkthaftpflichtversicherung beachten?

Viele Anfragende fragen nach einer Absicherung für ihre Haftung, weil Sie Produkte im eigenen Onlineshop, auf Online-Marktplätzen oder klassisch offline verkaufen wollen.

Die Frage nur nach der Produkthaftung ist aber zu kurz gesprungen!

Denn neben der Produkthaftung kann man als Inverkehrbringer von Erzeugnissen auch von der vertraglichen und deliktischen Produzentenhaftung betroffen sein.

Wann greift die Produzentenhaftung?

Die Produzentenhaftung greift immer dann, wenn man im juristischen Sinne als „Hersteller“ angesehen werden kann. Da es hier um Verbraucherschutz und Produktsicherheit geht, kommt es nicht darauf, in welcher Rolle man sich selbst sieht. Die Eigenschaft der Hersteller zu sein ergibt sich aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung – und letztere ist STRENG!

Der Herstellerbegriff nach der Produzentenhaftung ist nicht identisch mit dem Herstellerbegriff nach §4 ProdHaftG. Hersteller im Rahmen der Produzentenhaftung ist grundsätzlich das Unternehmen selbst. Aber auch leitende Mitarbeiter oder ein für die Produktion verantwortlicher, geschulter Leiter (siehe hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Rn. 180) fallen unter den Herstellerbegriff. Es können also auch diejenigen persönlich haften, die einen besonderen Einblick in die Produktion haben.

Wofür haftet der Hersteller eines Produktes?

Der Hersteller eines Produktes haftet zum Beispiel für Produktions- bzw. Fabrikationsfehler.

Was gilt als Produktionsfehler?

Ein Produktionsfehler entsteht während der Herstellung und bedeutet, dass ein konkretes Produkt abweichend vom Standard hergestellt wurde.

Das für die Produzentenhaftung erforderliche Verschulden, also die Verantwortlichkeit für den Fehler, wird durch die Beweislastumkehr grundsätzlich unterstellt. Der Hersteller hat nur eine Möglichkeit – er muss sein Nicht-Verschulden beweisen (Entlastungsbeweis).

Der Entlastungsbeweis muss zweifelsfrei belegen, dass der Fehler trotz aller Produktsicherheit und Qualitätssorgfalt ein unvermeidbarer Ausreißer im Produktionsprozess war. Der Fehler darf nur „Schicksal“, aber nicht „Schuld“ sein. Die Rechtsprechung will keine Haftung für Schicksal, sondern nur für Schuld.

Beispiel:

Das OLG Düsseldorf und der BGH haben in einem Fall den Entlastungsbeweis eines beklagten Herstellers anerkannt und seine Produzentenhaftung verneint, weil das Zuliefererteil von einem der weltweit größten Zulieferer seit vielen Jahren ohne Beanstandungen eingekauft wurde.

Zusätzlich hatte der Hersteller den Lieferanten vor dem Einkauf sorgsam geprüft, ob das Bauteil ordnungsgemäß konstruiert und produziert wurde.

Der Lieferant war zertifiziert und er hatte ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem. Auch bei ihm fand eine Eingangskontrolle aller gelieferten Vorprodukte statt, so dass die Qualität gewährleistet war.

Erst nach dokumentierten Qualitäts- und Funktionsprüfungen wurde bei dem Lieferanten bestellt.

Die Rechtsprechung verlangt von einem Hersteller eine hinreichende Dokumentation für die Auswahl, Bestellung, Annahme und Verarbeitung der Zuliefererteile.

Dazu gehört mindestens auch die Überprüfung aller erforderlicher Qualitätsnachweise, wie z. B. Zertifikate, EU-Konformitätserklärungen und sonstiger Belege nach dem jeweiligen Produktsicherheitsrecht.

Randnotiz: Traurig sind Fälle, bei den Zertifikate und Qualitätsnachweise bewusst gefälscht wurden. Den Letzten beißen Hunde. Hoffentlich sind Sie gut versichert!

Wie man als Unternehmen seine Einkaufsbedingungen und Verkaufsbedingungen interessengerecht und wirksam regeln sollte, kann nur und muss ein versierter Rechtsanwalt klären.

Betriebswirtschaftlich sollte die Qualität der eigenen Produkte durch den Einkauf einwandfreier Zuliefererteile und eine sorgfältige Lieferantenauswahl sichergestellt werden. So können Schäden verhütet und eine Produzentenhaftung im Kern verhindert werden.

Was muss man deckungsrechtlich bei seiner Produkthaftpflichtversicherung beachten?

Haftung und Deckung sind nicht gleichlaufend. Wer eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und nun als Hersteller haftet, hat noch lange keinen Versicherungsschutz im Rücken!

Die tagtägliche Praxis beweist immer wieder: In Versicherungen, die z. B. ohne Underwriter über Webseiten oder Plattformen abgeschlossenen wurden, schlummern „Konstruktionsfehler“. Das böse Erwachen kommt im Schadenfall – doch dann ist es zu spät !

Von elementarer Wichtigkeit ist die Gestaltung des Versicherungsvertrages und der individuellen Versicherungsbedingungen (Wording).

Als Versicherungsmakler sind wir der richtige Ansprechpartner und Begleiter beim Underwriting, der Gestaltung des Wordings, der Auswahl des geeigneten Produkthaftpflichtversicherers und natürlich im Schadenfall.

Wer sich auf eine Seefahrt in unbekannte Gewässer mit vielen Gefahren und Risiken begibt, sollte einen erfahrenen und kompetenten Lotsen an Bord haben.

Ich freue mich auf Ihren Anruf unter 04103-1899765.

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Wedel, 22.11.2022, Dipl.-Kfm. Christian Fuchs ist der „Versicherungs-Fuchs“ für Produkthaftpflichtversicherungen und staatlich geprüfter Haftpflicht-Underwriter (DVA)

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