Wer gilt als Quasi-Hersteller?

Wer gilt als Quasi-Hersteller?

Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Quasi-Hersteller“ gibt es nicht.

Das Produkthaftungsgesetz unterstellt in § 4 einfach, dass man „quasi“ zum Hersteller wird, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind.

So fingiert der Gesetzgeber eine Rolle, um Klarheit zu schaffen und um Verantwortung zuzuweisen.

Was bedeutet es, Quasi-Hersteller zu sein?

Die Produzentenhaftung für Produktfehler trifft in erster Linie den „echten“ Hersteller eines Produktes. Was ist aber, wenn es keinen Hersteller in der EU gibt, oder kein Hersteller feststellbar ist?

Das Produkthaftungsgesetz behilft sich dann mit einer Fiktion. Es unterstellt, dass jemand anderes zum Hersteller wird und die Haftung übernehmen muss.

Viele Unternehmen und Selbständige sind selbst nicht Hersteller ihrer Waren, sondern handeln mit Artikeln aus der ganzen Welt. Die Frage, wer schlussendlich als Hersteller gilt, ist für Geschädigte oft nicht leicht zu beantworten, denn der Produzent ist nicht zwangsläufig der Hersteller im Sinne des Gesetzes.

Wie wird man zum Quasi-Hersteller?

Wird der eigene Name, die eigene Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht, tritt dieses Unternehmen also als Hersteller auf, obwohl es die Ware nicht selbst produziert hat. So wird man zum Quasi-Hersteller.

Das bedeutet, dass im Falle eines Schadens nur noch dieses Unternehmen haftet und nicht mehr der eigentliche Hersteller des Produkts.

Einfach gesagt, jede Person und jedes Unternehmen, das Produkte herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen verkauft, gilt als der Hersteller der jeweiligen Ware und haftet wie der eigentliche Produzent für Schäden durch das Produkt.

Typische Beispiele für den Vertrieb von Eigenmarken sind Kosmetik, Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel.

Aufgepasst! Nicht nur durch das Anbringen der Eigenmarke wird man zum Hersteller, auch EWR-Importeure und Zwischenhändler können „quasi“ als Hersteller gelten und dementsprechend haften. EWR-Importeure können sich im Schadenfall nicht darauf berufen, dass sie die Ware zwar eingeführt, aber nicht produziert haben. Denn die Bereitstellung auf dem Markt bzw. die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichzusetzen. Daher trägt er dieselbe Verantwortung wie ein Hersteller und die volle Haftung für Schäden durch Produktfehler.

Eine vermeintliche Lösung ist der Kauf von Waren von einem Importeur – aber auch der Zwischenhändler kann im Schadenfall quasi zum Produzenten des Produkts werden, wenn er denjenigen, der ihm das Produkt geliefert hat, nicht innerhalb eines Monats nennen kann bzw. nicht nennt.

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Beispiele

Personenschaden

Du verkauft Nahrungsergänzungsmittel unter deiner eigenen Marke und der wahre Hersteller ist auf deinem Produkt nicht ersichtlich. Bei der Herstellung entsteht eine Verunreinigung, die niemand entdeckt. Die ausgelieferte Charge führt bei diversen Anwendern zu Übelkeit und Erbrechen. Die Schadenersatzansprüche der Geschädigten für Krankheitskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld gehen letztlich voll zu deinen Lasten.

Sachschaden

Du importierst Elektoartikel aus Fernost, wie z. B. Lampen, Toaster, Kaffeemaschinen etc.. Durch einen konstruktionsbedingten Kurzschluss gerät zuerst das Gerät und dann eine Küchenzeile in Brand. Du als Quasi-Hersteller musst dafür haften und den Schaden ersetzen.

Produktvermögensschaden

Du handelst mit Zusatzstoffen für Kosmetikprodukte die du als Eigenmarke vertreibst. Weil deine Abnehmer deine Stoffe vermischen und daraus Kosmetikprodukte herstellen. Durch eine Verunreinigung deines Zusatzstoffes muss eine ganze Charge entsorgt werden. Die vergeblichen Herstellungskosten deines Kunden musst du ihm ersetzen.

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Hersteller, Quasi-Hersteller oder Händler - Wer bist du?

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