Betriebshaftpflichtversicherung von Gabelstaplern für den öffentlichen Straßenverkehr

Betriebshaftpflichtversicherung von Gabelstaplern für den öffentlichen Straßenverkehr

Die Anforderungen an ein im öffentlichen Straßenverkehr benutztes Kraftfahrzeug sind in der STVZO festgelegt.

Abweichungen davon sind unter Umständen zulässig, wenn die Gabelstapler bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können (vgl. dazu „Merkblatt für Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h“, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, erhältlich bei Verkehrsblatt-Verlag, Borgmann GmbH & Co KG, 44139 Dortmund, Tel. 0231/128048 oder 01805/340140, Fax: 0231/125640).

Ausnahmen bei kurzen Wegen

Sind regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, kann eine Sondergenehmigung erteilt werden. Liegt eine solche vor, benötigen die Gabelstapler auch keine zusätzliche Ausrüstung nach der STVZO. Die Sondergenehmigung kann mit Auflagen, z. B. Fahren nur am Tag oder nur mit einem zweiten Mann als Einweiser, verbunden werden (§71 STVZO). Bitte wenden Sie sich für eine Sondergenehmigung an die zuständige Zulassungsstelle.

Zulassungsbestimmungen für Stapler im öffentlichen Straßenverkehr

Stapler, die im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden und bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit und benötigen daher auch kein amtliches Kennzeichen mehr, wohl aber ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers.

Stapler, die bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können und im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden, sind nach der FZV weiterhin zulassungspflichtig und müssen ein amtlichen Kennzeichen führen.

Versicherungspflicht

Gabelstapler, die im öffentlichen Verkehr benutzt werden, benötigen eine separate Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Staplers verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, § 1). Dies gilt nicht für Gabelstapler, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren, wenn sie von der Zulassungspflicht befreit sind (§ 2 (1) Nr. 6b). Für diese Gabelstapler reicht die Betriebshaftpflichtversicherung aus.

In einer sehr guten Betriebshaftpflichtversicherung sollte das Thema vollumfänglich mitversichert sein!

Kraftfahrzeuge und Anhänger

Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art und Anhängern, die nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, auch soweit diese beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen darstellen, sind auf der Grundlage der AKB versicherungspflichtige, jedoch nicht zugelassene Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, die nicht in Verbindung mit einem versicherungspflichtigen Zugfahrzeug gebraucht werden, mitversichert.

Bei Vorliegen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung gilt dies auch bei Gebrauch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes.