Kommt die Betriebshaftpflicht für Schäden durch das Coronavirus auf

Kommt die Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden durch das coronavirus auf?

Die Antwort lautet „JA ABER“…

Die „Betriebshaftpflicht“ ist die wichtigste Versicherung, denn sie schützt die Existenz des Unternehmens vor den finanziellen Folgen der Haftung.

Hierzu prüft die Versicherung die gestellte Forderung eines Geschädigten und befriedigt alle seine berechtigten Ansprüche.

Unberechtigte Ansprüche wehrt die Versicherung ab und trägt auch alle Kosten hierfür – zur Not auch vor Gericht. (Rechtsschutzfunktion)

In der Krise die Kosten senken – Angebotsanfrage zur Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung

Corona - Kommt die Betriebshaftpflicht für Schäden durch das Coronavirus auf?

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WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND VERSICHERBAR?

Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden.
Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Bezahlung oder Abwehr von Ansprüchen Dritter, wie z. B. Kunden und Lieferanten.
Für spezielle Berufsgruppen kann eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nötig sein, die auch unabhängig von einem vorherigen Sach- oder Personenschaden leistet.
Wer selbst Waren herstellt, importiert oder als Eigenmarken verkauft, kann für die Eigenschaften dieser Produkte haftbar gemacht werden (Produkthaftung) und sollte die Betriebshaftpflicht entsprechend erweitern.

Mögliche Schadenbeispiele durch das coronavirus im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung

Personenschaden: Ein Kunde steckt sich nachweislich in ihrem Betrieb an, weil sie ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigt haben.

Produktrisiko: Durch die versehentliche Verunreinigung Ihrer Zutat (Alkohol) zur Herstellung von 6000 Liter Desinfektionsmittel ist die gesamte Produktion unbrauchbar.

Reiner Vermögensschaden: Als Steuerberater versäumen Sie für Ihren Mandanten schuldhaft eine Frist zur Beantragung von Corona-Soforthilfen. Durch das Fristversäumnis sind die Hilfen nun nicht mehr zugänglich.

Ausschluss von Krankheiten nach § 7 AHB – kein Deckungsschutz bei Vorsatz oder Grober Fahrlässigkeit

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.

Versicherungsschutz besteht trotzdem, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Beispiel für einen unversicherten Corona-Haftpflichtfall:

Sie kommen aus einem Risikogebiet und halten die 14-tägige Wartezeit nicht ein, bevor Sie einen Kunden besuchen. Wie sich später herausstellt, waren Sie infiziert. Die besuchten Mitarbeiter Ihres Kunden müssen nun in Quaratäne. Ihr Kunde macht den Schaden für Arbeitsausfall bei Ihnen geltend. Die Betriebshaftpflicht versagt Ihnen den Deckungsschutz, da Ihr Verhalten grob fahrlässig war.

Was versichert die Betriebshaftpflicht?

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann.
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung die Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich
vereinbarten Deckungssummen.
Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen.
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer, etc.), alle Mitarbeiter und alle sonstigen Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).

WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL GELEISTET?

  • Alle Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche
  • Alle Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND NICHT VERSICHERT?

Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:
• Schäden, die man selbst erleidet
• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
• Diverse Ausschlüsse nach den AHB, die aber durch Spezialklauseln eingeschlossen werden können
• Schäden, die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen oder Schäden, die nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind

HINWEIS: Falls Ihr Restaurant nun als Corona-Test-Drive-In benutzt wird, sollten Sie das Ihrer Versicherung melden

Was ist immer zu beachten?

Unterschiedliche Betriebe benötigen unterschiedlichen Versicherungsschutz. Die Policen bestehen daher aus verschiedenen Bausteinen mit frei kombinierbaren Deckungserweiterungen und Zusatzklauseln, die von einem Experten an den individuellen Bedarf angepasst werden müssen.