Nahrungsergänzungsmittel müssen beim BVL angezeigt und auch richtig versichert werden

Nahrungsergänzungsmittel sind gemäß § 1 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) Lebensmittel, die die allgemeine Ernährung zu ergänzen.

Nahrungsergänzungsmittel ist ein Konzentrat von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Nahrungsergänzungsmittel werden in dosierter Form in den Verkehr gebracht. Also in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und Pulvern gebracht.

Gemäß § 5 der NemV ist ein Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgesehen.

Die Anzeige muss vom Hersteller oder Einführer des Produktes spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem BVL angezeigt werden. Das Anzeigeverfahren ist derzeit kostenfrei.

Da bei Nahrungsergänzungsmitteln naturgemäß viel passieren kann, empfehlen wir die richtige Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.

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